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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 103/16

Datum:
09.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 103/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1009.7U103.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 100/16
Schlagworte:
Baugeld, zweckgerechte Verwendung von Baugeld, Baugeldkonto, Vorsatz
Normen:
§ 1 BauFordSiG, § 823 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Um der dem Empfänger von Baugeld auf Grund der Regelung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen, ist eine substantiierte Darlegung und Aufschlüsselung dahingehend, welche Zahlungen auf das Bauwerk geleistet worden sind und in welcher Art und Weise empfangenes Baugeld an die jeweiligen Bauhandwerker weitergeleitet worden ist, erforderlich. Dazu ist eine geordnete Zusammenstellung hinsichtlich aller baubezogenen Werk-, Dienst- und Kaufverträge, der hierauf erbrachten baubezogenen Leistungen und geleisteten Zahlungen erforderlich. Die Baugläubiger unter Nennung des ausgeführten Gewerks nur aufzulisten, reicht hierzu nicht.

2. Der Empfänger von Baugeld ist grundsätzlich berechtigt, als eigene Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BauFordSiG neben Personal-, Baustellen- und Gerätekosten auch Kosten für Verwaltungsgemeinkosten , Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Vertriebskosten und Lohngemeinkosten abzusetzen. Hierfür spricht der Wille des Gesetzgebers bei der Änderung des § 1 Abs. 2 BauFordSiG (Gesetzesbegründung zur BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Nur die zahlenmäßige Bezifferung dieser Kosten ohne nachvollziehbaren Bezug zu dem Bauvorhaben genügt der Darlegungslast allerdings nicht.

3. Fließt das Baugeld nicht auf ein gesondertes Baugeldkonto, sondern auf ein allgemein genutztes Geschäftskonto, resultiert hieraus eine gesteigerte Kontrollpflicht, Beträge in Höhe des (noch) nicht verbrauchten Baugeldes nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten einzusetzen, sondern für die zweckgerechte Verwendung weiterhin zur Verfügung zu halten. Kommt der Baugeldempfänger dieser Kontrollpflicht nicht nach, nimmt er letztlich die Möglichkeit der zweckwidrigen Verwendung der Baugelder billigend in Kauf.

 
Tenor:

Auf die erweiterte Berufung des Beklagten wird das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az.: 9 O 100/16) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 04.05.2018 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 68.348,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter der N Bau GmbH & Co. KG gemäß Auszug aus der Insolvenztabelle lfd. Nr. 274 der Tabelle in entsprechender Höhe.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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