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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 55/18

Datum:
30.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 55/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0530.7UF55.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 3 F 136/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 06.03.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziff. 2 Abs. 6, 8, 9 betreffend die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der B AG wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.483,36 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. ###2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.665,95 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.3017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Vers. Nr. ###3) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.698,14 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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