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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 213/17

Datum:
20.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 213/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0620.7UF213.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Meschede, 7 F 51/17
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; interne Teilung; Rechnungszins; Teilhabe an der Wertentwicklung
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen. Hierzu gehört es, dass das neue Anrecht eine Wertentwicklung hat, die mit der des auszugleichenden Anrechts vergleichbar ist.

Hiergegen verstößt es, wenn nach der Teilungsordnung des Versorgungsträgers für das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein niedrigerer Rechnungszins gelten soll als derjenige, der für das auszugleichende Anrecht gilt.

Im Falle eines solchen Verstoßes kann das Gericht anordnen, dass für das zu übertragende neue Anrecht abweichend von der Teilungsordnung der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts gilt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der F Pensionskasse AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meschede vom 27.09.2017 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. Absatz 2 des Beschlusstenors – unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen – wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F Pensionskasse AG (Versicherungsnummer LV #) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18.494,81 EUR, bezogen auf den 31.01.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der „Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der F Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“ vom 19.11.2009, zuletzt geändert am 13.01.2012, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 2 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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