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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 18/18

Datum:
15.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 18/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0515.7UF18.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 116 F 5862/16
Schlagworte:
Ausbildungsunterhalt; Zweitausbildung
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 37 Abs. 1
Leitsätze:

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 3. Januar 2018 abgeändert und der Antrag des antragstellenden Landes zurückgewiesen.

Das antragstellende Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.380,00 € festgesetzt.

 
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