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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 127/16

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 127/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0308.6U127.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 252/14
 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund 227/13) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch zu der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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