Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 66/18

Datum:
06.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 66/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.5WS66.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, I StVK 1949/17
Schlagworte:
bedingte Entlassung; fehlende günstige Sozialprognose bei Entweichen aus dem Vollzug und unbearbeiteter Alkoholproblematik
Normen:
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über die bedingte Entlassung entschieden wird, unterliegt nicht den Beschränkungen der einfachen Beschwerde des § 453 Abs. 3 StPO, sondern führt zu einer Nachprüfung im vollem Umfang.

2. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt denselben Maßstäben, nach denen bereits die Strafvollstreckungskammer entschieden hat.

3. Ein Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, auch wenn ein solcher Pflichtverstoß nicht immer automatisch den Schluss auf eine fehlende Schuldeinsicht oder Sühnebereitschaft der Verurteilten zulässt, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank