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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 44/18

Datum:
15.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 44/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.5WS44.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 1/18
Schlagworte:
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; eigenes Verschulden des Beschwerdeführers; verspätete Beauftragung des Verteidigers; Glaubhaftmachung; anwaltliche Versicherung
Normen:
StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:

1.

Eigenes Verschulden eines Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn er erst am Tage des Fristablaufs den angegriffenen Beschluss in der Kanzlei des Verteidigers abgeben lässt, ohne weitere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dieser den angegriffenen Beschluss auch noch rechtzeitig erhält.

2.

Allein die bloße Tatsache, dass ein Rechtsanwalt einen bestimmten Sachverhalt vorträgt, stellt als solche bei Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen, die nicht in der Person des Anwaltes selbst liegen, noch keine Glaubhaftmachung dar.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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