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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 449/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 449/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.5WS449.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 54/18
Schlagworte:
sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Anforderungen an die ärztliche Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit
Normen:
StPO 44, 45, 46, 329
Leitsätze:

1.

Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist die konkrete Angabe eines Hinderungsgrundes. Begehrt ein Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, muss er diejenigen Umstände vortragen, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.

2.

Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis, er sei infolge der akuten Erkrankung nicht verhandlungsfähig gewesen, nicht. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Vielmehr ist die Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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