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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 35-37/18

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 35-37/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.5WS35.8211.37.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 967-969/17
Schlagworte:
Abstinenzweisung i.S.d. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB; Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes
Normen:
StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10
Leitsätze:

Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB i.R.d. Führungsaufsicht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer 4. des Tenors erteilten Weisung insoweit aufgehoben, als sich der Verurteilte auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen (betreffend Drogen– und Alkoholkonsum) zu unterziehen hat, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.

Der angefochtene Beschluss wird ferner hinsichtlich der unter Ziffer 5. des Tenors erteilten Weisung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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