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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 34/18

Datum:
29.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 34/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1029.5U34.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 245/17
Schlagworte:
Sondereigentum
Normen:
§ 7 Abs. 3 u. 4 WEG
Leitsätze:

Wird die betroffene Wohnung in dem der Eintragungsbewilligung beigefügten Aufteilungsplan lediglich in einer horizontalen Ebene dargestellt, lässt sich nach der Grundbucheintragung, die sich hierzu nicht verhält, nicht feststellen, dass sich das Sondereigentum auch auf einen etwaigen über dem Dachgeschoss befindlichen Raum beziehen sollte.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der über der Wohnung Nr. 3 im I-Straße in ##### I gelegene „Hobbyraum“ gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer des P-Straße in I ist.

              Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 10.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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