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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 98/18

Datum:
23.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 98/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0823.5RVS98.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 66 Ns 2/18
Schlagworte:
Anforderungen an die Wirksamkeit einer teilweisen Berufungsrücknahme in der Berufungshauptverhandlung, Gesamtstrafenbildung bei neu abzuurteilender Tat zwischen zwei Vorverurteilungen
Normen:
StGB § 55; StPO § 302, 318, 460
Leitsätze:

1.

Wurde die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden.

2.

Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in einem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

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