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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 77/18

Datum:
31.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 77/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0731.5RVS77.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns 124/15
Schlagworte:
Revision, Urteilsaufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge wegen Abwesenheit der Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 S. 1, 338 Nr. 5 StPO), Aufklärungsrüge, Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB)
Normen:
StPO §§ 230, 231, 333, 338 Nr. 5; StGB § 47
Leitsätze:

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist nur dann unerlässlich im Sinne des § 47 StGB, wenn eine andere schuldangemessene Sanktion keinesfalls ausreicht und auf sie nicht verzichtet werden kann. Da die spezialpräventive Wirkung kurzer Freiheitsstrafen vom Gesetzgeber für den Regelfall gerade verneint wird, bedarf es einer besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung und Begründung, wenn im Einzelfall nach Meinung des Tatrichters gleichwohl eine andere Sanktion als eine kurze Freiheitsstrafe nicht ausreicht. Dieses dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragende Erfordernis ist auch bei mehreren einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit während des Laufs einer Bewährungszeit zu beachten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

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