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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 149/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 149/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.5RVS149.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 80/17
Schlagworte:
Unterbringung in Entziehungsanstalt
Normen:
StGB § 64
Leitsätze:

Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss hinsichtlich der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung erfolgen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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