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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 143/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 143/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.5RVS143.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns 149/16
Schlagworte:
Beweisantragsrecht, Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag, Anforderungen an die Urteilsgründe bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit, sonstige präsente Beweismittel, Urteilsanforderungen bei sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
Normen:
StPO §§ 244, 245
Leitsätze:

1.

Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises.

2.

Wird ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt, muss der Beschluss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Hierbei entsprechen die Anforderungen an diese Begründung denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Tatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidung ohne Einfluss geblieben sind. Dies nötigt zu einer Einführung der behaupteten Beweistatsache in das bis dahin gewonnene Beweisergebnis.

3.

Der Begriff des fehlenden Zusammenhangs im Sinne des § 245 Abs. 2 S. 3 StPO ist wesentlich enger als der Begriff der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Der Ablehnungsgrund greift nur ein, wenn zwischen Beweistatsache und Gegenstand der Urteilsfindung jede Sachbezogenheit objektiv fehlt.

4.

Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegungen mit einzubeziehen.

 
Tenor:
 
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