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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 129/17

Datum:
01.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 129/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.5RVS129.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 52 Ds 243/16
Schlagworte:
Bagatellkriminalität; Bagatelldelikte; Übermaßverbot; Unterbringung in Entziehungsanstalt, Ausnahme der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB vom Revisionsangriff, Bindung nur des Revisionsgerichts; generalpräventive Erwägungen zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe
Normen:
StGB § 47; StGB § 64
Leitsätze:

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

 
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