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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 103/18

Datum:
24.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 103/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0724.5RVS103.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 76/17
Schlagworte:
Revision, Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens“ im Sinne des § 265a StGB, Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei sogenannten Bagatelldelikten (hier: „Schwarzfahrerei“), Übermaßverbot
Normen:
StPO § 349; StGB §§ 38, 46, 47, 56, 265a
Leitsätze:

1.

Das Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens“ im Sinne des § 265a StGB ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt nutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen. Wer ein Beförderungsmittel ohne gültigen Fahrausweis betritt, verschweigt nicht nur das Unterlassen der Zahlung des Fahrpreises, sondern gibt mit dem Benutzen des Beförderungsmittels konkludent die wahrheitswidrige Erklärung ab, seiner Zahlungspflicht nachgekommen zu sein.

2.

Weder das Übermaßverbot noch das Gebot des schuldangemessenen Strafens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schließen die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) bei Bagatelldelikten bzw. Straftaten mit nur geringem Schaden aus. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt. Ob die Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß (§ 38 Abs. 2 StGB) übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr auch bei den Bagatelldelikten (hier: „Schwarzfahrerei“) nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

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