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1.
Die Erklärung des aktuell vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person ist grundsätzlich ausreichend, um einen als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträger, welcher für die juristische Person tätig war, von seiner Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO wirksam zu entbinden.
2.
Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen zu der juristischen Person und zum anderen zu dem angeklagten früheren Geschäftsführer (oder der sonst vertretungsberechtigten Person), welches unter Umständen eine zusätzliche Schweigepflichtentbindung durch den angeklagten Geschäftsführer erforderlich machen kann, ist von dem Zeugen, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
2I.
3In dem vorliegenden Strafverfahren müssen sich die vier Angeklagten wegen Betrugsvorwürfen, insbesondere im Zusammenhang mit Bilanzmanipulationen und Manipulationen im Hinblick auf Provisionszahlungen u. a. betreffend die sich zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen I AG, M GmbH, X GmbH und D GmbH seit Ende Januar 2017 vor der 7. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster verantworten.
4Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar und war als Rechtsanwalt für die genannten vier Gesellschaften tätig.
5Über das Vermögen der Gesellschaften wurde am 1. Oktober 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Q in E ernannt. Als alleinvertretungsberechtigter Vorstand bzw. Geschäftsführer ist für die Gesellschaften S aus F bestellt und im Handelsregister eingetragen. Der ernannte Sachwalter erklärte gegenüber der Strafkammer am 13. Februar 2017 seine Zustimmung zu einer Vernehmung des Beschwerdeführers. S erklärte als Vertreter der vier Gesellschaften mit Schreiben vom 15. Februar 2017 hinsichtlich des Beschwerdeführers die Entbindung von seiner Schweigepflicht.
6Darüber hinaus war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt für die schweizerische T AG tätig, über die mit Wirkung zum 8. Juni 2016 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mangels Masse mit Beschluss vom3. Februar 2017 zunächst eingestellt. Der Zeuge X2 erteilte in seiner Vernehmung vor der Kammer am 21. März 2017 als zu diesem Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat der T AG hinsichtlich des Beschwerdeführers ebenfalls eine Schweigepflichtsentbindung.
7Der Angeklagte zu 4) gab gleichsam für sich und die früher von ihm vertretene M GmbH eine Entbindungserklärung ab. Die weiteren Angeklagten waren dazu nicht bereit.
8In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2017 wies der Vorsitzende den Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass aus Sicht der Kammer die vorliegenden Entbindungserklärungen ausreichten, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Nach dem Dafürhalten der Kammer sei der Beschwerdeführer daher zu einer Aussage verpflichtet. Dennoch verweigerte der als Zeuge geladene Beschwerdeführer die Aussage. Nach der Gewährung rechtlichen Gehörs ordnete die Kammer gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 €, ersatzweise je 50,00 € für einen Tag Ordnungshaft, an und erlegte ihm gleichzeitig die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 18. Mai 2017 Bezug genommen.
9Gegen den vorgenannten Ordnungsgeldbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2017 nicht ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
10Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer machte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 ergänzende Ausführungen, auf die Bezug genommen wird.
11Mit Beschluss vom 17. August 2017 (Az. III-4 Ws 117/17) hob der Senat den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ordnungsgeldbeschluss auf. Zur Begründung führte der Senat aus, dass bislang nicht hinreichend geklärt sei, inwieweit die für das Beweisthema relevanten Erkenntnisse des Beschwerdeführers von seinen im Rahmen der persönlichen Beratung und seiner Berufsausübung gewonnenen Erkenntnissen getrennt werden könnten und es deshalb einer Entbindungserklärung der Angeklagten selbst bedürfe. Dabei stellte der Senat jedoch klar, dass grundsätzlich die Entbindungserklärung des derzeitigen Geschäftsführers ausreiche und es keiner zusätzlichen Erklärung des früheren gesetzlichen Vertreters – hier also der Angeklagten – bedürfe. Etwas anderes gelte hingegen, wenn es sich um „Doppelmandate“ handele, also wenn der Zeuge sowohl von der juristischen Person als auch von dem (seinerzeit) zuständigen Organ als natürliche Person mandatiert worden ist. Insofern stellte der Senat darauf ab, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht habe beurteilt werden können, ob im Hinblick auf den für das Beweisthema relevanten Zeitraum die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen „Doppelmandats“ gegeben seien, sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen könne und infolge dessen die Belehrung durch die Kammer (Hinweis auf die Entbindungserklärungen der aktuell vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Gesellschaften) ausreichend gewesen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 17. August 2017.
12Zum Hauptverhandlungstermin am 7. November 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Benennung des Beweisthemas „Beratung der I AG und der M GmbH“ erneut geladen. Der Beschwerdeführer berief sich nach zuvor erfolgter Belehrung und Aufklärung über den Umfang der beabsichtigten Vernehmung in diesem Termin erneut auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäߧ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Insbesondere führte er aus, dass ihm die Entscheidung des Senats in dem vorangegangenen Ordnungsgeldverfahren bekannt sei, er aber dennoch an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass es für Entbindung von der Schweigepflicht nicht ausreiche, dass ihn allein Rechtswalt S entbunden habe, sondern dass ihm auch die damaligen organschaftlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbinden müssten.
13Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, das Bestehen eines Doppelmandats darzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, seiner Auffassung nach falle bereits die Offenbarung eines Mandatsverhältnisses unter seine Verschwiegenheitspflicht. Daraufhin wies die Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Gründe für ein Zeugnisverweigerungsrecht glaubhaft machen müsse, etwa durch die Angabe, mit wem ein Mandat bestehe, ob es eine Vollmacht gebe, ob abgerechnet worden sei und wenigstens schlagwortartig, was Gegenstand des Doppelmandats gewesen sei, damit die Kammer prüfen könne, ob die Kenntnisse des Zeugen zu den genannten Beweisthemen ihm auch durch seine persönliche Mandatierung durch die Angeklagten bekannt geworden oder anvertraut worden sein können. Daraufhin entbanden die Angeklagten B und A den Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Frage, ob eine persönliche Mandatierung durch sie erfolgt sei, von der Verschwiegenheitspflicht und erklärten, dass es solche Mandatierungen auch mit Firmenbezug gegeben habe. Der Beschwerdeführer erklärte sodann, dass zwar nicht er persönlich, wohl aber die Kanzlei HTM auch von B und A persönlich mandatiert worden sei. Er könne sich nicht erinnern, solche Mandate persönlich abgerechnet zu haben. B und A erklärten, dass ihrer Erinnerung nach sie durch den Beschwerdeführer betreut worden seien. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Kammer das Bestehen eines für die genannten Beweisthemen relevanten Doppelmandats bislang nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil dessen Voraussetzungen bislang nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden seien. Der Beschwerdeführer bat sodann darum, sich mit einem Zeugenbeistand beraten zu können. Er wurde erneut mündlich für den 9. November 2017 geladen. In diesem Hauptverhandlungstermin erklärte der Beschwerdeführer sich bereit, seine im Termin vom 7. November 2017 gemachten Angaben zu beschwören. Die Kammer wies ihn darauf hin, dass die von ihm gemachten Angaben nicht genügten, um über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts aus dem Gesichtspunkt eines „Doppelmandats“ zu entscheiden.
14Nach entsprechender Belehrung über die Verhängung von Ordnungsmitteln berief sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
15Die Kammer hat daraufhin am 9. November 2017 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 StPO durch Beschluss zur Erzwingung des Zeugnisses ein Ordnungsgeld in Höhe von 600,00 EUR, ersatzweise - bei Nichtbeitreibbarkeit - je 50,00 EUR einen Tag Ordnungshaft angeordnet. Zugleich hat die Kammer dem Beschwerdeführer die durch die Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 9. November 2017 Bezug genommen.
16Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom20. November 2017 Beschwerde eingelegt und diese näher begründet. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass seiner Rechtsansicht nach die vorliegenden Entbindungserklärungen nicht ausreichten, sondern – entgegen der Auffassung der Kammer und der vom Senat in dem vorangegangenen Ordnungsgeldverfahren vertretenen Rechtsansicht – auch Entbindungserklärungen der damals vertretungsberechtigten Organe erteilt werden müssten. Selbst wenn man aber die vorliegende Entbindungserklärung ausreichen lassen wolle, so trage die Begründung der Kammer nicht. Denn der Beschwerdeführer könne nicht verpflichtet sein, konkretere Angaben zu einem persönlichen Mandat zu machen, da bereits dies unter seine Verschwiegenheitspflicht falle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 55 StPO. So sei die Situation bei § 53 StPO derjenigen bei§ 55 StPO vergleichbar. In Fällen des § 55 StPO sei anerkannt, dass die Glaubhaftmachung von Angaben über den Sachverhalt, der die vermeintliche Verfolgungsgefahr begründen soll, vom Zeugen nicht abverlangt werden dürfe, denn dies sei nahezu unmöglich, ohne dass der Zeuge sich selbst belaste. Analog übertragen auf § 53 StPO könnten demgemäß mandatskonkurrierende Angaben über das „persönliche Mandat mit Firmenbezug“ bzw. das „Doppelmandat“ nicht abverlangt werden, denn eine solche Angabe sei im Grunde unmöglich, ohne dass der Zeuge den substantiellen Inhalt des Mandats preisgebe. Zudem komme es auf ein(Doppel-)Mandatsverhältnis mit Firmenbezug nicht an. Denn es liege auf der Hand, dass es im Rahmen der gegenüber den Gesellschaften erbrachten Beratungsleistungen auch darum gehe, die Organmitglieder bzw. deren Nachfolger vor erkannten strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten zu bewahren bzw. rechtzeitig darauf hinzuweisen. Allein der Umstand, dass es nachträglich zu Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren (ehemaligen) Vertretungsorganen kommen kann, rechtfertige es nicht, anvertraute, gemäß § 203 StGB geschützte Geheimnisse geheimnisschutzfrei zu bewerten. Zudem sei die Verweigerung des Zeugnisses schuldlos erfolgt, da die Rechtslage zu der fraglichen Thematik hoch umstritten sei. Jedenfalls handele es sich um ein Problem der Zumutbarkeit.
17Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Kanzlei durch die Angeklagten B und A auch persönlich mit firmenbezogenen Mandaten beauftragt worden sei, kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht begründe. Dies sei nur dann der Fall, wenn damit glaubhaft gemacht worden wäre, dass die anhand der von der Kammer genannten Beweisthemen an den Zeugen gestellten Fragen von ihm mit Kenntnissen beantworten werden müssten, die dem Beschwerdeführer aus dem Mandat mit den Angeklagten bekannt geworden oder anvertraut worden seien. Dies sei aber hier nicht der Fall. Die Wahrheitsfindung sei zudem erheblich erschwert, wenn man es für die Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht ausreichen lassen würde, dass ein Berufsgeheimnisträger sich auf ein nicht näher bestimmtes Doppelmandat beruft. Diese Erschwernis sei auch nicht mit dem Schutz des rechtsanwaltlichen Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt, welcher nicht grenzenlos gelte. Die Verweigerung sei auch nicht schuldlos erfolgt, da die Kammer den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die von ihr vertretene Rechtsansicht hingewiesen habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darüber hinaus Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2017.
18Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
19Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2018 sowie vom31. Januar 2018 seine Beschwerde ergänzend begründet und insofern insbesondere dargelegt, aus einer E-Mail des Zeugen X2 gehe hervor, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Entbindung von der Schweigepflicht erklärt habe. Zudem führt er wiederholt aus, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung des§ 53 Abs. 2 StPO die Entbindungserklärung der ehemaligen Organe gefordert werden müsse.
20Der Angeklagte B hat in einem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 29. Januar 2018 erklärt, der Zeuge X2 habe im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer am 21. März 2017 mündlich den Beschwerdeführer bezüglich der T AG von seiner Schweigepflicht entbunden. Eine schriftliche Erklärung sei nicht erfolgt.
21II.
22Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
23Denn die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes sowie der Auferlegung der durch die Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten lagen zum Zeitpunkt der getroffenen Ordnungsmaßnahme vor, § 70 Abs. 1 StPO.
241.
25Der Beschwerdeführer konnte sich in dem Hauptverhandlungstermin am9. November 2017 nicht mit Erfolg auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen. Eine Verschwiegenheitspflicht, welche dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, ergab sich zu diesem Zeitpunkt weder aus den von dem Beschwerdeführer geführten Mandaten für die vier Gesellschaften sowie die T AG noch unter dem Gesichtspunkt eines „Doppelmandats“ auch für die Angeklagten B und Zolfaghar B.
26a)
27Dem Beschwerdeführer steht ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund der von ihm geführten Mandate für die I AG, die M GmbH, die X GmbH und die D GmbH sowie für die T AG nicht zu. Denn der für die Gesellschaften handelnde, alleinvertretungsberechtigte S sowie der für die T AG vertretungsberechtigte Zeuge X2 haben den Beschwerdeführer durch ihre Erklärungen vom 15. Februar 2017 bzw. 21. März 2017 von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Insofern ist es zutreffend, nicht auf eine Erklärung des Sachwalters, sondern auf die Erklärung des Rechtsanwalts S abzustellen, da im Falle der Eigenverwaltung das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse beim Schuldner liegt, § 270 Abs.1 InsO.
28Entgegen dem Sachvortrag des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom11. Januar 2018 ist auch weiterhin von einer wirksamen Entbindungserklärung des Zeugen X2 für die T AG auszugehen. Zum einen ist dem Inhalt derE-Mail vom 9. Januar 2018 bereits nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Zeuge X2 selbst davon ausgeht, in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2017 keine Entbindungserklärung abgegeben zu haben, oder dass er zuvor keine Verschwiegenheitsentbindung erklärt habe. Zum anderen hat der Angeklagte B, vertreten durch seine Verteidigerin, bestätigt, dass der Zeuge X2 in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2017 den Beschwerdeführer mündlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Darüber hinaus hat der Zeuge X2 seine Erklärung gegenüber dem Gericht zu keinem Zeitpunkt widerrufen.
29Diese Erklärungen der aktuell vertretungsberechtigten Organe sind ausreichend; darüber hinaus sind Entbindungserklärungen durch vormals vertretungsberechtigte Organe, insbesondere durch die Angeklagten, nicht erforderlich.
30Grundsätzlich ist zur Entbindung jeder berechtigt, zu dessen Gunsten die Schweigepflicht gesetzlich begründet ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60.Auflage 2017, § 53 Rn. 46 mwN). Die Frage, wem diese Befugnis zur Entbindung von Berufsgeheimnisträgern juristischer Personen bei einem Wechsel in der Geschäftsführung oder dem Vorstand sowie nach Bestellung eines Insolvenzverwalters zusteht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (zum Meinungsstand siehe Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage § 53 Rn. 78 ff; Meyer-Goßner-Schmitt aaO Rn. 46 a ff).
31aa)
32Nach einer Ansicht ist neben einer Erklärung des aktuell zuständigen Organs bzw. des Insolvenzverwalters eine zusätzliche Erklärung der vormals vertretungsberechtigten Organe nicht erforderlich (OLG Köln, Beschluss v. 01.09.2015, Az.: III-2 Ws 544/15; OLG Nürnberg, Beschluss v. 18. 06.2009, Az.:1 Ws 289/09; OLG Oldenburg Beschluss v. 28.05.2004, Az.: 1 Ws 242/04; LG Bonn, wistra 2012, 450; LG Hamburg , Beschluss v. 06.08.2001, Az.: 616 Qs 41/01, jeweils zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 18.08.2017, Az.: III-4 Ws 130/17; für den zivilrechtlichen Bereich: BGHZ 109, 260; KK/Nack § 97 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 46 a ff; Madauß, NZWiSt 2013, 262ff; Tully/Kirch-Heim NStZ 2012, 657; Kiethe, NZI 2006, 267; Uhlenbrock/Mock, InsO, 14. Auflage 2015, § 80 Rn. 136). Demnach soll für die Frage der Entbindungsbefugnis allein das Mandatsverhältnis ausschlaggebend sein, das beim Unternehmensanwalt nicht zu den Organwaltern, sondern allein zu der juristischen Person besteht, welche auch allein in ihren „Geheimnissen“ geschützt sei. Denn das von § 53 StPO geschützte Vertrauensverhältnis bestehe allein zwischen der Gesellschaft und dem Berufsgeheimnisträger; unerheblich hingegen sei, wer den Mandatsvertrag abgeschlossen und wer dem Berufsgeheimnisträger Auskünfte über die Angelegenheiten erteilt habe (OLG Oldenburg aaO). Daher entscheide allein der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, ob eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Interesse der juristischen Person liege (OLG Nürnberg aaO). Eine solche Befugnis stehe den früheren gesetzlichen Vertretern unabhängig von dem Grund, aus welchem sie ausgeschieden seien, nicht mehr zu, so dass es auf deren (zusätzliche) Erklärung nicht ankomme (OLG Köln aaO).
33bb)
34Nach der Gegenmeinung können die juristische Person und der ehemalige bzw. faktische Organwalter den Rechtsbeistand der juristischen Person nur gemeinsam von seiner Schweigepflicht entbinden (OLG Zweibrücken, StV 2018, 12; OLG Düsseldorf, StV 1993, 346; OLG Schleswig, NJW 1981, 294; OLG Koblenz, NStZ 1985, 426; OLG Celle, wistra 1986, 83; KMR-Neubeck, StPO, Stand November 2016, § 53 Rn. 37; Krause, NStZ 2012, 663; Dierlamm, StV 2011, 144). Insofern wird angeführt, dass ein durch § 53 StPO geschütztes Vertrauensverhältnis im eigentlichen Sinne nur zwischen natürlichen Personen bestehen könne. Ein solcher personaler Charakter könne gegenüber einer juristischen Person nicht bestehen. Vielmehr könnten ihr insoweit lediglich Interessen zugeordnet werden. Im Übrigen wird angenommen, in aller Regel lasse sich nicht ausschließen, dass dem Berufsgeheimnisträger neben Geheimnissen der juristischen Person auch Eigengeheimnisse des Vertreters zur Kenntnis gelangt seien.
35cc)
36Der Senat folgt der zuerst dargestellten Auffassung. Betreffend die gegenüber juristischen Personen begründete Verschwiegenheitspflicht steht die Entbindungsbefugnis von Berufsgeheimnisträgern folglich allein der juristischen Person zu, soweit sich aus dem Mandatsverhältnis eine alleinige Interessenwahrnehmung des Berufsgeheimnisträgers gegenüber der juristischen Person ableiten lässt. Denn zunächst wird das Mandatsverhältnis nicht mit dem jeweils handelnden Organ, sondern mit der juristischen Person abgeschlossen. Zwar dürfte es in vielen Fällen zutreffen, dass Informationsgeber (auch) das jeweils handelnde Organ ist. Das von der Gegenmeinung herangezogene Argument, ein Vertrauensverhältnis könne nur mit einer natürlichen Person begründet werden, verkennt jedoch zum einen, dass nach dieser Auffassung die Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses zu der juristischen Person ausgeschlossen wäre. Dies vermag jedoch aufgrund der Ausgestaltung des Beratungsvertrags nicht zu überzeugen. Denn die juristische Person ist Herrin des Mandats; zu ihren Gunsten besteht nicht nur eine Auskunftspflicht des Berufsgeheimnisträgers, sondern auch eine Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass dem handelnden Organ bewusst ist, dass der Berufsgeheimnisträger vornehmlich im Interesse seiner Mandantin, der juristischen Person, nicht aber im Interesse des jeweiligen Organwalters handelt. Würde man dem ehemaligen Organ eine Verfügungsgewalt über die Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers generell einräumen, so würde dies den Interessen der Gesellschaft als Herrin des Mandats und Geheimnisträgerin regelmäßig widersprechen. Letztlich würde dies zu unvertretbaren Beeinträchtigungen in der strafrechtlichen Wahrheitsermittlung führen.
37b)
38Das Erfordernis einer Entbindung von der Schweigepflicht durch die ehemaligen Organwalter ergibt sich – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 2 StPO unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Mandats strafrechtsrelevante Umstände sein können, welche den Geschäftsführer oder den Vorstand betreffen.
39Zwar ist anerkannt, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer in bestimmten Fallkonstellationen in den Schutzbereich eines mit einer juristischen Person abgeschlossenen Beratervertrags einbezogen sein können (BGH NZG 2016, 1396; BGH NJW 2012, 3165). Ein derartiger Drittschutz besteht aber nicht grenzenlos, sondern lediglich dann, wenn dies für den Vertragspartner erkennbar ist und bei Auslegung des Vertrags dem Willen der Parteien entspricht. Eine derartige Einbeziehung in den Schutzbereich stellt aber die Ausnahme dar. Vielmehr hat ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratervertrag im Allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten (vgl. BGH NZG 2016, 1396).
40Konkrete Umstände, welche eine Einbeziehung der Angeklagten in den Schutzbereich der Beratungsverträge mit den Gesellschaften begründen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dies wäre ihm jedoch möglich gewesen, da er jedenfalls im Hinblick auf diese Mandate von der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist. Zudem begegnet die von dem Beschwerdeführer zugrunde gelegte Annahme, auch die juristische Person habe stets das Interesse, ein strafrechtlich relevantes Verhalten ihrer Organe zu vermeiden, durchgreifenden Bedenken. Denn das Interesse eines Geschäftsführers, beispielsweise nicht in den Bereich der Insolvenzverschleppung zu geraten, muss nicht zwingend auch den Interessen der juristischen Person entsprechen. Die Gefahr, dass ein Organ aus Angst, später strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden und sich nicht auf eine Verschwiegenheitspflicht des von der juristischen Person beauftragten Rechtsanwalts verlassen zu können, Informationen zurückhält, ist dabei in Kauf zu nehmen und hat seinen Ursprung in dem zugrunde liegenden Vertretungsverhältnis.
41Der Senat kann mithin dahinstehen lassen, ob aus einer – zivilrechtlichen – Einbeziehung eines Geschäftsführers oder Gesellschafters in den Schutzbereich eines anwaltlichen Beratungsvertrags gleichzeitig ein derartiges Vertrauensverhältnis folgt, das zu einem strafrechtlichen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO führt.
42Auch das Argument, bei einer Verneinung der erforderlichen Entbindung durch die ehemaligen Organe sei zu befürchten, dass der Geschäftsführer/Vorstand entweder gar keinen anwaltlichen Rechtsrat einhole oder aber wesentliche Informationen zurückhalte, da im Falle eines Geschäftsführerwechsels oder einer Insolvenz ganz andere Personen für die mandatierende juristische Person den beratenden Anwalt von der Schweigepflicht entbinden können, verfängt nicht. Zum einen reduziert diese Ansicht den Fokus der Mandatierung durch eine juristische Person auf die Beratung zu strafrechtlich relevanten Thematiken. Zum anderen überwiegt auch bei den genannten Bedenken der Umstand, dass allein die juristische Person Herrin des Mandats und damit des Vertrauensverhältnisses ist, welches durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO geschützt wird. Der Umstand, dass die Interessen der juristischen Person und des jeweiligen Informationsgebers widersprüchlich sein bzw. werden können, liegt in der Rechtsnatur juristischer Personen. Aus diesem Grund wird der beratende Rechtsanwalt bei eintretenden wirtschaftlichen Problemen oder einem erkennbaren Insolvenzrisiko auch gehalten sein, ein persönliches Mandat zu dem Geschäftsführer oder Gesellschaft wegen widerstreitender Interessen und der Gefahr des Parteiverrats nicht anzunehmen, §§ 43 a BRAO, 356 StGB.
43c)
44Ein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund eines „Doppelmandats“.
45Wie der Senat bereits in einer vorangegangenen Entscheidung dargelegt hat, (Beschluss vom 17. August 2017, Az.: III-4 Ws 117/17) kann bei „Doppelmandaten“ etwas anderes gelten, das heißt, wenn der Zeuge sowohl von der juristischen Person als auch von dem (seinerzeit) zuständigen Organ als natürliche Person mandatiert worden ist. In diesen Fällen ist der aktuelle Organwalter zur Entbindung nur insoweit berechtigt, als dass ausschließlich sein eigenes Mandatsverhältnis betroffen ist; sind dagegen beide Beratungsverhältnisse betroffen, weil der Zeuge sie miteinander vermengt, kann von der Schweigepflicht nur kumulativ durch die juristische Person und den - früheren - Organwalter entbunden werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016, 1 Ws 334/16; Tully/Kirch-Heim, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 53 Rn. 46c).
46Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein derartiges „Doppelmandat“ einen Berufsgeheimnisträger im Ausnahmefall zur Zeugnisverweigerung berechtigt, hat der Senat auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da der Beschwerdeführer bereits das Bestehen eines „Doppelmandats“ nicht glaubhaft gemacht hat.
47Dass der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund einer persönlichen Mandatierung durch die Angeklagten B und A Kenntnisse erlangt hat, welche ihn auch in Bezug auf die beabsichtigte Vernehmung durch die Kammer berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, hat er nicht substantiiert dargelegt. Gemäߧ 56 StPO hat der Zeuge, welcher sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, die Tatsache, auf die er das Zeugnisverweigerungsrecht stützt, auf Verlangen glaubhaft zu machen. Gegenstand der Glaubhaftmachung sind die zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Tatsachen, welche nicht offenkundig sind (BGHSt 27, 240). In den Fällen des § 53 StPO kommen vor allem die Tatsachen in Betracht, aus denen sich ergibt, dass dem Zeugen die Beweistatsache bei der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist (Karlsruher Kommentar/Senge, 7. Auflage 2013, § 53 Rn. 3). Solche Tatsachen sind hier nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
48Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Angeklagten hätten die Kanzlei, nicht aber ihn persönlich mandatiert. Eine persönliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Mandate hat er hingegen nicht dargetan. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines derartigen persönlichen Mandats Tatsachen anvertraut wurden oder bekannt gemacht worden sind, die das Beweisthema berühren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe der Angeklagten B und A, dass sie ihrer Erinnerung nach von dem Beschwerdeführer betreut worden seien. Diese allgemeine Angabe enthält keine substantiierten Anhaltspunkte, welche von dem Bestehen eines persönlichen Mandatsverhältnisses überzeugen könnten.
49Eine substantiierte Darstellung kann von dem Beschwerdeführer auch verlangt werden. Zwar ist zutreffend, dass bereits das Bestehen eines Vertragsverhältnisses unter die Verschwiegenheitspflicht fallen kann (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 203 Rn. 6; Meyer-Goßner, aaO § 53 Rn. 7). Dies steht einer von dem Beschwerdeführer abverlangten Darlegung jedoch nicht entgegen, weil die beiden Angeklagten B den Beschwerdeführer hinsichtlich des „Ob“ eines Mandatsverhältnisses von der Verschwiegenheitspflicht entbunden haben. Es wäre ihm daher möglich gewesen, nähere Angaben zu machen, ohne dadurch bereits gegen eine bestehende Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Die Angabe, die Kanzlei sei mandatiert worden, genügt jedenfalls nicht.
50Die Rechtsprechung zu § 55 StPO vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn die Situation des Zeugen, welcher sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO stützt und von welchem nicht abverlangt wird, Angaben über die Tat zu machen, derentwegen eine Verfolgungsgefahr besteht (BGH StV 1987, 328), ist mit derjenigen eines Zeugen, welcher sich auf § 53 StPO beruft, nicht vergleichbar. Insofern hat die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass§ 55 StPO auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz beruht, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (Karlsruher Kommentar/Senge, aaO,§ 55 Rn. 19), und den Zeugen schützt, der sich darauf beruft. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dient hingegen in erster Linie dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Vertrauensperson und demjenigen, der vertrauensvoll ihre Hilfe in Anspruch nimmt, und damit nicht – zumindest nicht vorrangig – dem Zeugen.
51Darüber hinaus hat der nemo-tenetur-Grundsatz nicht zur Folge, dass der Zeuge, welcher sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht bezieht, überhaupt keine Angaben zu machen braucht. Vielmehr hat er die Tatsachen, auf die er ein Aussageverweigerungsrecht stützt, glaubhaft zu machen (Meyer-Goßner aaO § 56 Rn. 2). Es dürfen lediglich konkrete Angaben über die Tat selbst nicht abverlangt werden.
52Aufgrund dieser Umstände war es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar, weitere Angaben zu machen und dadurch substantiiert zu einem etwaigen Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts vorzutragen. Dem ist der Beschwerdeführer bislang jedoch nicht nachgekommen.
532.
54Die Verweigerung des Beschwerdeführers erfolgte schuldhaft grundlos. Soweit der Beschwerdeführer einen Irrtum geltend macht, welcher nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB zu beurteilen ist (vgl.: LR-Ignor/Berthenau, a.a.O., StPO, § 70 Rn 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 70 Rn. 4), war ein solcher jedenfalls vermeidbar. Denn der Betroffene handelte nach der entsprechenden Aufklärung durch den Vorsitzenden sowie in Kenntnis des vorangegangenen Senatsbeschlusses. Nachdem die Strafkammer den Zeugen über die Rechtslage sowie ihre eigene Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt sowie die Anordnung von Maßnahmen nach § 70 StPO in Erwägung gezogen hatte, kann eine Unvermeidbarkeit eines Rechtsirrtums bei dem als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer nicht angenommen werden (vgl.: OLG Köln aaO).
553.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.