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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 75/18

Datum:
08.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 75/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.4WS75.18.00
 
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsmittelbelehrung, Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung
Normen:
StPO §§ 44, 35a
Leitsätze:

Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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