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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 56/18

Datum:
26.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 56/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.4WS56.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 7 KLs 9/16
Schlagworte:
Berufsgeheimnisträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Doppelmandatierung, Doppelmandat, Darlegungserfordernisse, Entbindung von der Schweigepflicht
Normen:
StPO § 53; StBerG § 66; BRAO § 50
Leitsätze:

Allein die Behauptung des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers über Kenntnisse, die er im Rahmen der Tätigkeit für eine von einem Angeklagten früher vertretenen GmbH erlangt hat, dass bei wöchentlichen Beratungsterminen sowohl persönliche Angelegenheiten des Angeklagten als auch der von ihm vertretenen GmbH Gegenstand der Beratung gewesen seien, reicht zur Glaubhaftmachung einer Doppelmandatierung nicht aus. Auch der Umstand, dass der Zeuge seine Mandate am selben Ort und in engem zeitlichen Zusammenhang wahrgenommen hat, reicht nicht aus. Es bedarf vielmehr der konkreten Darlegung, in welchem Termin bzw. welchen Terminen Beratungen bzgl. der GmbH durchgeführt wurden und dass diese in so engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Beratung des Angeklagten persönlich stattgefunden haben, und zwar zu Materien, die in so engem Zusammenhang mit denen der GmbH stehen, dass hier eine Zuordnung zu nur dem einen oder anderen Mandat nicht möglich ist (gleichsam: „doppelrelevante“ Tatsachen.

(Anschluss an den Senatsbeschluss vom 27.02.2018 – III – 4 Ws 14/18)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Münster vom 14.03.2018 auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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