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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 3/18

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 3/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0201.4WS3.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 20 StVK 76/17 BEW
Schlagworte:
Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Vertrauensschutz, Zeitablauf,
Normen:
StGB § 56f; GG Art. 2 Abs. 2 S.2; Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Bewährungswiderruf kommt auch noch drei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit wegen in der Bewährungszeit begangener neuer Straftaten in Betracht, wenn sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen werden, in dieser Zeit nicht bilden konnte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen.

 
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