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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 6/18

Datum:
30.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 6/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0830.4U6.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 144/16
Schlagworte:
Luftpolsterfolie; Grundpreisangabe; Angebot; Fläche
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; PAngV § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Fehlende Grundpreisangabe bei einem Angebot von Luftpolsterfolie "nach Fläche"

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2017 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend dahin berichtigt wird, dass die Worte „soweit nicht der Verkaufspreis identisch ist“ durch die Worte „soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist“ ersetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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