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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 145/16

Datum:
15.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
4 U 145/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1115.4U145.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 359/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern,

a)

Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

              "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom .... an und

              überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von ... Euro bis zum

              .... auf unten stehendes Konto"

und/oder

b)

Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

              "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und

              verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden

              Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen

              Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von ...Euro

              auf unten stehendes Konto zu entrichten.

              ...

              Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist

              bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit

              die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie

              Raten, wenn Leistungen erbracht und abgerechnet wurden"

wie in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17.09.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift) ausdrücklich angekündigt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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