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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 113/18

Datum:
25.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 113/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0925.4U113.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 58/18
Schlagworte:
Irreführung; Mobilitätspartner; Vertragshändler; Vertragswerkstatt
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Leitsätze:

Irreführende Werbung unter Verwendung des Begriffes "Mobilitätspartner"

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 21.06.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben zu versenden, in welchen mit der Werbeaussage

„Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M“

geworben wird, wenn dies geschieht wie aus der Anlage A2 ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 
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