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Ein Beschluss, mit dem die Nichtbeendigung des Verfahrens festgestellt wird, ist nicht isoliert anfechtbar.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Kindeseltern erklärten übereinstimmend ein von der Kindesmutter eingeleitetes Verfahren auf Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder I und J nach dem Abschluss einer Zwischenvereinbarung für beendet.
4Das Amtsgericht beabsichtigt dennoch, das Verfahren von Amts wegen fortzuführen und von Amts wegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entscheiden.
5Mit Beschluss vom 16.11.2017 erklärte das Amtsgericht das Verfahren für nicht beendet.
6Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrem als sofortige Beschwerde bezeichneten beabsichtigten Rechtsmittel, für das sie Verfahrenskostenhilfe beantragt.
7II.
8Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ZPO zurückzuweisen. Denn das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
9Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2017 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
10Eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG setzt einen Endentscheidung voraus, d.h. eine Entscheidung, die das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigt. Die Entscheidung, dass das Verfahren nicht beendet ist, erledigt das Verfahren indes nicht und schließt es nicht ab, sondern will es gerade fortsetzen. So ist auch die Einleitung eines Amtsverfahrens oder die Ablehnung einer Einstellung vor Abschluss der nach § 26 FamFG für erforderlich gehaltenen Ermittlungen als Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar (Meyer-Holz in: Keidel FamFG, 19. Auflage 2017 § 58 Rn. 33 m.w.N. bezogen auf die Rechtslage nach dem FGG). Eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG ist damit nicht statthaft.
11Auch eine sofortige Beschwerde ist nicht statthaft; sie ist im Gesetz nicht vorgesehen.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Diese Entscheidung ist unanfechtbar.