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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 154/17

Datum:
25.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 154/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.4UF154.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 692/17
Schlagworte:
Kindergartenauswahl
Leitsätze:

Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regel-mäßig nicht dem Kindeswohl.

Die Kosten einer Sorgerechtsangelegenheit sind grundsätzlich den Kindeseltern hälftig aufzuerlegen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 3.8.2017 im Kostenpunkt teilweise abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Sein Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl für N, geboren am 14.4.2014, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,- € festgesetzt.

 
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