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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 84/18

Datum:
24.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 84/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0724.4RVS84.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 NS 85/17
Schlagworte:
Gewerbsmäßigkeit, Diebstahl, Berufungsbeschränkung, eigene Feststellungen
Normen:
StPO § 318; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Leitsätze:

Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Straf-ausspruch berühren. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum ge-werbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch – bzgl. aller drei Angeklagten - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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