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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 47/18

Datum:
15.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 47/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0515.4RVS47.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 25 Ns 75/17
Schlagworte:
Verteidiger, richterliche Vernehmung eines Zeugen, Verwertungsverbot
Normen:
StPO § 141 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d
Leitsätze:

1. Zur Frage, wann einem Angeklagten, der zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung eines Zeugen keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt werden muss.

2. Wird gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Bestellung eines Pflichtverteidigers verstoßen, führt dies jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern – vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung oder des anonymen Zeugen – zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen im tatrichterlichen Urteil.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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