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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 157/18

Datum:
13.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 157/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1213.4RVS157.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 23 Ns 3/18
Schlagworte:
Revisionsbegründung, zuständiges Gericht, zuständiges Gericht, zu Protokoll der Geschäftsstelle
Normen:
StPO § 345 Abs. 2; StPO § 299; RPflG § 24
Leitsätze:

Die Revisionsbegründungsfrist wird mangels Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 Stopp nicht durch die Weiterleitung einer von einem unzuständigen Gericht protokollierten Revisionsbegründung, die noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei zuständigen Gericht eingeht, gewahrt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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