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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 156/18

Datum:
27.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 156/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1127.4RVS156.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 Ns 48/18
Schlagworte:
Revisionsbegründung, Verteidiger, Verantwortungsübernahme, Unterzeichnung, Distanzvermerk
Normen:
StPO § 345 Abs. 2
Leitsätze:

Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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