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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 150/18

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 150/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1108.4RVS150.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 11 Ds 72/18
Schlagworte:
Strafzumessung, kurzzeitige Freiheitsstrafe, Betäubungsmittel, Wirkstoffgehalt, geringe Menge
Normen:
StGB §§ 38, 46; BtMG § 29 Abs. 5
Leitsätze:

1.)

Auch beim Besitz einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigengebrauch (" 29 Abs. 5 BtMG) kommt bei einem mehrfach vorbestraften, hafterfahrenen und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stehenden Täter die Verhängung einer Freiheitsstrafe oberhalb des gesetzlichen Mindestmaßes vor einem Monat ( § 38 Abs. 2 StGB) in Betracht.

2.)

Eine schematische Strafzumessung ist dem Strafrecht fremd.

3.)

Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden aber maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge. Von der Feststellung der Wirkstoffmenge kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Brakel zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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