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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 391/18

Datum:
27.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 391/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1227.4RBS391.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 3 b OWi 282/17
Schlagworte:
anthropologisches Sachverständigengutachten, Darstellung im Urteil, eigene Beweiswürdigung des Gerichts
Normen:
StPO § 261, § 267
Leitsätze:

Die bloße Wiedergabe der Ergebnisse eines anthropologischen Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, führt zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

 
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