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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 387/18

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 387/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.4RBS387.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 103/17
Schlagworte:
Beschlussverfahren, fehlende Beweiswürdigung, Rückgriff auf Akteninhalt
Normen:
OWiG § 72
Leitsätze:

Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Lüdinghausen zurückverwiesen.

 
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