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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 27/18

Datum:
08.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 27/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0208.4RBS27.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 71 OWi 215/17
Schlagworte:
Rotlichtverstoß, Schätzung, Messung, 1 Sekunde, Beweiswürdigung, erforderliche Feststellungen
Normen:
StVO § 37; BKatV Nr. 132.3
Leitsätze:

1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

 
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