Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 502/18

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 502/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.3WS502.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 311/18
Schlagworte:
Unterbringung Psychiatrisches Krankenhaus Aussetzung Bewährung mildere Maßnahmen Wohnheim Allgemeinpsychiatrie
Normen:
StGB § 67d Abs. 2
Leitsätze:

Wird ein Verurteilter seit rund eineinhalb Jahren auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station behandelt, ohne dass es zu nennenswerten Komplikationen gekommen ist, sind die von dort aus gewährten Ausgänge und Wochenendübernachtungen beanstandungsfrei verlaufen und ist seine Aufnahme in ein Wohnheim geplant, sobald dort ein Platz frei wird, stehen mit der Behandlung des Verurteilten auf der offenen allgemein-psychiatrischen Station ebenso wie mit der Aufnahme in ein geeignetes Wohnheim Alternativen zur geschlossenen Unterbringung zur Verfügung, die weniger in das Freiheitsrecht des Verurteilten als der Vollzug der Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik eingreifen, gleichwohl aber die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten ausreichend reduzieren, so dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank