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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 472/17

Datum:
01.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 472/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.3WS472.17.00
 
Tenor:

1. a. Unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 12. September 2014 für erledigt erklärt.

b. Der Verurteilte steht unter Führungsaufsicht. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt.

c. Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der zuständigen Aufsichtsstelle und der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

d. Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster, die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Y-Klinik in Z übertragen.

2. a. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

b. Der Strafrest wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.

 
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