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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 388/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 388/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.3WS388.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 127/18
Schlagworte:
Erledigung Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Schwere der Tat Körperverletzungsdelikte Unverhältnismäßigkeit Vollzug Strafe Maßregelvollzug
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 6 Satz 1, Satz 2; § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, § 67e
Leitsätze:

1.

Vorsätzliche Körperverletzungen sind – solange die Verletzung nicht nur gerade eben die Schwelle des § 223 StGB überschreitet – als erhebliche Straftaten zu werten; denn wuchtige Schläge gegen den Kopf weisen ein hohes Gefährdungspotenzial auf und sind grundsätzlich geeignet, erhebliche Verletzungen an einem besonders empfindlichen Körperteil hervorzurufen.

2.

Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges.

3.

Das unmittelbar bevorstehende Erreichen der Schwelle einer sechsjährigen Unterbringung im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist deshalb bereits im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB zu berücksichtigen.

4.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

5.

Der nach Beendigung der Maßregel verbleibende Strafrest kann im Maßregelvollzug verbüßt werden.

6.

Mit dem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug wird seinem Interesse Rechnung getragen, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln.

 
Tenor:

1)                                     Unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Siegen vom 28. August 2012 für erledigt erklärt.

2)                                     Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt.

3)                                     Der Untergebrachte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der zuständigen Aufsichtsstelle und der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

4)                                     Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt übertragen.

5)                                     Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der noch nicht verbüßte Strafrest der im Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 2012 neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

6)                                     Die Restfreiheitsstrafe wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.

7)                                     Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.

 
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