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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 363/18

Datum:
30.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 363/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0830.3WS363.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 88/18
Schlagworte:
Fortdauer Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Verzicht Anhörung Sachverständiger Schweigen
Normen:
StGB § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3; 67e; StPO §§ 454 Abs. 2 Satz 3; Satz 4; 463 Abs. 4 Satz 7
Leitsätze:

Das Schweigen des Untergebrachten und des Verteidigers auf die Terminsnachricht an die Verteidigung mit dem Zusatz:

„Sie werden um Mitteilung gebeten, falls Sie oder der/die Untergebrachte nicht auf die mündliche Anhörung des/der Sachverständigen des letzten externen Gutachtens verzichten.“

reicht nicht aus, um einen konkludenten Verzicht auf diese Anhörung anzunehmen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

 
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