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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 361/18

Datum:
28.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 361/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0828.3WS361.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 StVK 137/17 BEW
Schlagworte:
Widerruf Aussetzung Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Krisenintervention Aufklärungspflicht Sachverständigengutachten
Normen:
StGB §§ 67g, 67h; 63
Leitsätze:

1.

Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

2.

Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrund-recht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

 
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