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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 355/18

Datum:
14.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 355/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0814.3WS355.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 164/18
Schlagworte:
Erledigung Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Aufklärungspflicht bestmögliche Sachaufklärung Einholung Sachverständigengutachten.
Normen:
§§ 67d Abs. 6 Satz 2; § 67e; StPO § 463 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 3; 454 Abs. 2
Leitsätze:

1. Verletzt die Strafvollstreckungskammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht, indem sie es unterlässt, ein gebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, führt dies in der Regel zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

2. Die Entscheidung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachten widerspricht dem Verfahrensgebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, wenn die Unterbringung lange andauert, die letzte Begutachtung schon länger zurückliegt und in der Person des Untergebrachten neue Entwicklungen eingetreten sind, die die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen könnten, oder aber, wenn eine Stellungnahme der Klinik nicht ausreichend erscheint.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

 
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