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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 335/18

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 335/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0807.3WS335.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 386/18
Schlagworte:
Erledigung Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Krisenintervention Anrechnung Unterbringungsdauer
Normen:
StGB §§ 67h; 67d Abs. 6 Abs. 6 Satz 1; Satz 2, Satz 3; 67e
Leitsätze:

1.

Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB.

2.

Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung anzurechnen ist.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dort entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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