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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 308/18

Datum:
06.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 308/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0906.3WS308.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 87/17
Schlagworte:
Erledigung Aussetzung Unterbringung Sicherungsverwahrung späterer Beginn strikte Verhältnismäßigkeit
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 3 Satz 1, Absatz 2; 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 67e; EGStGB Art. 3
Leitsätze:

1.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf es der Stellung einer ungünstigen Legalprognose, nicht lediglich des Nichtstellenkönnens einer günstigen Legalprognose.

2.

Der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass Eingriffe nur so weit reichen dürfen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereiches aufrechtzuerhalten.

3.

Die Regelungen über die Anordnung und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung durften daher im Weitergeltungszeitraum bis zum 31. Mai 2013 nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden, die insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter galt.

4.

In der Regel ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist.

5.

Dieser erhöhte Prüfungsmaßstab ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, d.h. vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes, begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden.

6.

Die gegenteilige Auffassung anderer Oberlandesgerichte steht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, der mit Art. 316e und Art. 316f EGStGB differenzierte Überleitungsvorschriften für das Recht der Sicherungsverwahrung geschaffen und bewusst keine Regelung dahin gehend getroffen hat, dass für bestimmte Taten der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit über den Weitergeltungszeitraum hinaus fortgeschrieben wird.

7.

Zudem kommen die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen betreffend die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch nach dem Stichtag 1. Juni 2013 für anwendbar erklärt hat, bei Taten, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, nicht zum Tragen, denn weder bei Begehung der Taten im Jahr 2007, noch zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 2008 konnte der Verurteilte darauf vertrauen, dass die Regelungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu einem späteren Zeitpunkt für verfassungswidrig und daher nur unter erhöhten Anforderungen angewandt werden würden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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