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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 272/18

Datum:
10.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 272/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0710.3WS272.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 268/17
Schlagworte:
Erledigung Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Sachverständigengutachten ärztliche Schweigepflicht Klinikmitarbeiter
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 6 Satz 1, Satz 2; 67e; StPO §§ 463 Abs. 4; 454 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

1.

Die Mitarbeiter von Maßregelvollzugkliniken verstoßen nicht gegen ihre durch § 203 Abs. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 StGB strafrechtlich abgesicherte Schweigepflicht, wenn sie im Rahmen einer sog. Fremdanamnese Fragen eines vom Vollstreckungsgericht beauftragen Sachverständigen beantworten und den Behandlungsverlauf mit ihm diskutieren.

2.

Der Gesetzgeber geht davon aus , dass sich aus der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO auch die Befugnis der Maßregelvollzugseinrichtung ergibt, Erkenntnisse zum Behandlungsverlauf zu offenbaren; diese Befugnis ist beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können.

3.

In NRW geben die §§ 26 Abs. 1 a), 16 Abs. 3 MRVG-NW den Behandlern in den Maßregelvoll-zugseinrichtungen die Befugnis, einen von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten externen Sachver-ständigen, der einen Patienten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG-NW begutachten soll, mit den notwendigen Informationen über den Behandlungsverlauf und den aktuellen Behandlungsstand auszustatten, was nicht nur die Einsichtnahme in Patientenakten, sondern ausdrücklich auch eine Rücksprache mit dem Klinikper-sonal einschließlich des zuständigen Therapeuten beinhaltet.

4.

Für die Weitergabe von Informationen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen kann nichts anderes gelten, denn es macht aus Sicht des Untergebrachten keinen Unterschied, ob der Sachverständige seine Erkenntnisse durch Einsichtnahme in die Patientenunterlagen gem. § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO, Verwertung einer nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erstellten Stellungnahme oder durch persönliche Rücksprache mit Mitgliedern des Behandlungsteams gewinnt.

5.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2015 (2 BvR 2049/12, juris, Rdnr. 39, 40) steht dem nicht entgegen, denn das Bundesverfassungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob und inwie-weit die ärztliche Schweigepflicht im Maßregelvollzug auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht besteht; zudem ist diese Entscheidung durch die Neuregelung in § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO, die die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme vorsieht, in Bezug auf ihren rechtlichen Ausgangspunkt überholt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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