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1.
Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten
2.
Der Zweck der Führungsaufsicht verlangt eine abgewogene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die auf den Täter, seine Tat(en) und – damit zusammenhängend – auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten abgestimmt ist; um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der Führungsaufsicht einschließlich ihrer zu bestimmenden Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung nicht möglich.
3.
Folglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich.
4.
Dies gilt insbesondere, wenn es sich um nachträgliche Entscheidungen im Sinne des § 68d Abs. 1 StGB handelt, denn Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d StGB ist, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind.
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziff. 3. a) sowie d) bis f) erteilten Weisungen aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Das Landgericht Duisburg hat den Beschwerdeführer am 22. September 2011, rechtskräftig seit dem 30. September 2011, zu folgenden drei (gebrochenen) Gesamtstrafen verurteilt:
4 wegen Betruges in 26 Fällen, wegen versuchten Betruges in 13 Fällen sowie wegen Diebstahls in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 1. Juni 2010 und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16. März 2011 und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen sowie unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15. Juli 2010 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. September 2010 und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren;
5 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Bocholt vom 25. Oktober 2010 verhängten Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und
6 wegen Betruges in sieben Fällen, wegen versuchten Betruges in acht Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.
7Daneben hat das Landgericht im Urteil vom 22. September 2011 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
8Mit Beschluss vom 18. März 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Unterbringung in der Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, Führungsaufsicht angeordnet und den Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach dem von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten Dr. E habe schon bei Anordnung der Unterbringung ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht vorgelegen.
9Die Freiheitsstrafen verbüßte der Verurteilte in der Folgezeit vollständig, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Dort wurde er am 19. Januar 2018 entlassen.
10Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hat die 18. Strafvollstreckungskammer entschieden, dass nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 2011 Führungsaufsicht eintritt, diese nicht entfällt und ihre gesetzliche Höchstdauer zunächst nicht abgekürzt wird. Der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt und es wurden ihm unter Ziffer 3. des Beschlusses verschiedene Weisungen erteilt. Bezogen auf die erteilten Weisungen enthält der Beschluss bis auf die Mitteilung, „die Entscheidung betreffend die Weisungen folgt aus den §§ 68a, 68b StGB“ keine Begründung. Auch enthält der Beschluss selbst keinen Hinweis darauf, dass einzelne Weisungen strafbewehrt sind.
11Die vom Verurteilten gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht im Beschluss vom 20. Dezember 2017 eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2018 als unbegründet verworfen.
12Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht neu gefasst.
13Mit Telefax vom 23. Mai 2018 hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 16. Mai 2018 eingelegt und diese begründet.
14Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 hat vermutlich ein Vertreter des Einzelrichters der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld der Beschwerde gegen die angegriffene Weisung ohne Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
15Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
16a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 2018 zu Ziffer 3.d) aufzuheben, soweit dem Verurteilten Konsumkontrollen auferlegt worden sind, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen,
17b) die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
18II.
19Die „sofortige“ Beschwerde des Verurteilten ist als einfache Beschwerde gem. §§ 68 b StGB, 453 Abs. 2 S. 1, 463 Abs. 2 StPO zulässig und hat in der Sache im tenorierten einen zumindest vorläufigen Erfolg. Soweit sich die Beschwerde gegen die Weisungen zu Ziff. 3. b) und c) richtet, ist sie unbegründet.
201. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisungen des angefochtenen Beschlusses nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Führungsaufsichtsweisungen gesetzeswidrig seien. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffenen Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonstige Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2013 – III-3 Ws 204/13, juris, Rdnr. 15; OLG Hamm, Beschuss vom 17. Dezember 2015 - III- 1 Ws 570 und 571/15; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561 und 568/17; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09, NStZ-RR 2009, 260, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 453 Rdnr. 12, m.w.N.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 453, Rdnr. 12, 13). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 Ws 97/16, juris, Rdnr. 10).
21Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80, BeckRS 9998, 84345). Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe in der Praxis wirksam sein und vom Verurteilten akzeptiert werden soll, setzt dies eine abgewogene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer voraus, die auf den Täter, seine Tat(en) und – damit zusammenhängend – auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten abgestimmt ist. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der Führungsaufsicht einschließlich ihrer zu bestimmenden Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung nicht möglich (Thüringer OLG, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 Ws 66/06, juris, Rdnr. 31; OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2008 – 2 Ws 147/08, NStZ 2008, 572; Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315, 3316).
22Folglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 Ws 713/10, BeckRS 2011, 04894).
23Hinzu kommt in der vorliegenden Konstellation, dass es sich hier um nachträgliche Entscheidungen im Sinne des § 68d Abs. 1 StGB handelt. Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d StGB ist, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. November 2010 - 3 Ws 1081/10 –, NStZ-RR 2011, 63; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 68d Rdnr. 2). Zweck des § 68d StGB ist nämlich, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen. Die Änderung oder Ergänzung einer Weisung scheidet hingegen aus und ist gesetzeswidrig, wenn das Gericht lediglich bekannte Umstände anders beurteilt (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 –, juris, Rdnr. 30, juris).
24Unter Beachtung dieser Grundsätze können die im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen im tenorierten Umfang keinen Bestand haben.
25Dazu im Einzelnen:
26Zu a):
27Im Beschluss vom 20. Dezember 2017 hatte die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die Besprechungstermine mit dem Bewährungshelfer im Abstand von höchstens einem Monat stattfinden. Nunmehr hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten angewiesen, sich zweimal monatlich „beim Bewährungshelfer / bei der Bewährungshelferin in den Räumlichkeiten des Ambulanten Sozialen Dienstes (…) in der Sprechzeit von (…) zu melden“. Eine Begründung für die Abänderung der Weisung enthält der angefochtene Beschluss nicht. Insbesondere lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, auf welchen tatsächlichen Umständen die Verkürzung der Kontaktintervalle beruht.
28Zu b) und c):
29Die entsprechenden Mitteilungs- und Meldepflichten waren bereits im Beschluss vom 20. Dezember 2017 enthalten und wurden mit der Beschwerde auch nicht explizit angegriffen. Ergänzt wurden sie lediglich durch den Hinweis, dass es sich insoweit um strafbewehrte Weisungen handelt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
30Zu d):
31Eine Abstinenzweisung war im Beschluss vom 20. Dezember 2017 nicht enthalten. Die im angefochtenen Beschluss neu eingefügte Abstinenzweisung hat die Strafvollstreckungskammer u.a. mit der früheren langjährigen Sucht des Betroffenen begründet.
32Die (neu) erteilte Abstinenzweisung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sich der angefochtenen Entscheidung schon nicht entnehmen lässt, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind.
33In diesem Zusammenhang wird für die neue Entscheidung vorsorglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 sowie darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Dr. E in seinem Gutachten vom 7. Januar 2013 ausgeführt hat, dass schon bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht vorgelegen habe. Der eher geringe Konsum bedürfe keiner Behandlung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hatte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Beschluss vom 18. März 2013 für erledigt erklärt und in den Gründen unter Verweis auf das o.g. Gutachten ausgeführt, dass eine behandlungsbedürftige Suchterkrankung nicht festgestellt werden könne. In der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 2. Juni 2017 hatte der zuständige Mitarbeiter des Sozialdienstes ausgeführt: „Eine Alkohol- bzw. anderweitige Suchtproblematik ist nicht vorhanden.“
34Zu e) und f):
35Weisungen gem. § 68b Abs. 1 Nr. 2. und 3. StGB (Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen, Aufenthaltsverbot an Orten, an den sich Kinder und Jugendliche aufhalten) waren im Beschluss vom 20. Dezember 2017 nicht enthalten. Diese im angefochtenen Beschluss neu eingefügten Weisungen hat die Strafvollstreckungskammer mit den der Verurteilung vom 22. September 2011 u.a. zugrunde liegenden Sexualstraftaten begründet.
36Auch diese Weisungen können bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind.
37Für die neue Entscheidung weist der Senat in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass der Sachverständige Dr. E in seinem o.g. Sachverständigengutachten ausgeführt hat, dass bei dem Verurteilten eine pädophile Neigung nicht festzustellen sei.
38Sollte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten erneut entsprechende Weisungen erteilten, wird sie sich im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Lebensgefährtin des Verurteilten zwei Kinder (Jungen im Alter von 10 und 14 Jahre) hat.
392. Die aufgezeigten Begründungsdefizite führen zur (teilweisen) Aufhebung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und zur Zurückverweisung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gem. § 309 Abs. 2 StPO schied hier aus. In Fällen, in denen die Prüfungsaufgabe des Beschwerdegericht gesetzlich beschränkt ist, wie hier durch § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, darf das Beschwerdegericht sein Ermessen in der Regel nicht an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 3 Ws 973/97, NStZ-RR 1998, 126; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. November 2013 – 2 Ws 321/13, juris, Rdnr. 27-29; Thüringer OLG, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 Ws 66/06, juris, Rdnr 35; OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2008 – 2 Ws 147/08, NStZ 2008, 572; Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315, 3316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Januar 2009 – 1 Ws 758/08, BeckRS 2009, 01744; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 Ws 377/17, juris, Rdnr. 12, 13).