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Oberlandesgericht Hamm, 33 U 2/18

Datum:
27.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 2/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0727.33U2.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 262/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.720,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.664,21 € seit dem 07.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 5.028,94 € seit dem 21.10.2015 sowie aus einem Betrag i.H.v. 1.027,45 € seit dem 04.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 32% und der Beklagte 68%.Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 8.359,25 € festgesetzt.

 
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