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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 53/18

Datum:
14.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 53/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1214.32SA53.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 5 O 86/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Abgasskandal, Klage gegen Hersteller, unerlaubte Handlung, Barzahlung, Verweisung, verbindlich
Normen:
§§ 32, 36 I Nr. 6 ZPO; 823, 826 BGB; 263 StGB
Leitsätze:

Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Im Falle einer behaupteten „Barzahlung“ ist insoweit näher auszuführen, wie diese konkret erfolgt sein soll. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Duisburg.

 
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