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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 53/17

Datum:
15.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 53/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0115.32SA53.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Prozesskostenhilfeverfahren, Verweisung, bindend, internationale Zuständigkeit
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, Art. 7, 25 EuGVVO
Leitsätze:

Die internationale Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nach der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts 1. Instanz zu beurteilen, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht werden kann. Wird ein Vertragspartner aus einem im Inland zu erfüllenden, zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis in Anspruch genommen und ist der Vertragspartner nach der Vertragsbeendigung ins europäische Ausland verzogen, kann sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO oder - bei einer Gerichtstandvereinbarung im Vertrag - aus Art. 25 EuGVVO ergeben.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht D bestimmt.

 
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