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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 51/18

Datum:
23.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 51/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1123.32SA51.18.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Werklohnklage, Gerichtsstand des Erfüllungsorts, mehrere Bauvorhaben, teilweise Unzuständigkeit, Verweisung, unverbindlich
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Wird bei einer mit unterschiedlichen Bauvorhaben begründeten Forderung auf Zahlung restlichen Werklohns vor einem Gericht Klage erhoben, bei dem (nur) für eines der Bauvorhaben der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist, kommt - nach Verfahrenstrennung - eine Verweisung der abgetrennten Verfahren in Betracht, für die das Gericht nicht zuständig ist. Eine ohne Verfahrenstrennung ausgesprochene Verweisung des gesamten Rechtsstreites kann unverbindlich sein. Das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Oberlandesgericht kann in einem solchen Fall den Verweisungsbeschluss aufheben und die Sache an das zuerst befasste Gericht zurückgeben.

 
Tenor:

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts T vom 11.09.2018 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht T zurückgegeben.

 
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