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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 47/18

Datum:
19.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 47/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.32SA47.18.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Mietverhältnis, ausschließlicher Gerichtsstand, erfassten Ansprüche, Verweisung, unverbindlich
Normen:
§§ 29a, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.

 
Tenor:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.

 
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