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Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer auf den Einzelfall bezogenen und nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen.
Gründe:
2I.
3Der in L wohnhafte Kläger hat beim Landgericht Dortmund gegen die W AG Klage auf Schadensersatz in Höhe von 25.631,97 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung erhoben. Diese hat er damit begründet, dass die Beklagte über das Vorhandensein einer sog. Vorschalteinrichtung eines W 2,0 TDI getäuscht habe.
4Der Kaufvertrag wurde am 02.08.2011 bei der W Zentrum GmbH in B geschlossen (Anl. K 1). Der Bestellung lag ein sog. Selbstabholerpaket zugrunde. Danach zahlte der Kunde den Kaufpreis beim Händler vor Ort und holte das Fahrzeug später in der „Autostadt“ der Beklagten in X ab. Das Fahrzeug wurde am 03.01.2012 auf den Kläger erstzugelassen (Anl. K 2).
5Mit Verfügung vom 17.05.2018 hat das Landgericht Dortmund darauf hingewiesen, dass es sich nicht für zuständig hält. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 BGB sei nicht begründet, da der Kläger den Eintritt eines Schadens im Bezirk des Landgerichts Dortmund nicht dargelegt habe (Bl. 445 f. d.A.).
6Soweit er sich auf eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB berufe, seien sowohl die Täuschungshandlung als auch die Vermögensverfügung am Ort der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses begangen worden, also am Sitz der W Zentrum GmbH. Der Schaden sei ebenfalls bereits bei Vertragsschluss eingetreten. Er ergebe sich unmittelbar daraus, dass der schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers aus dem Kaufvertrag kein wirtschaftlich gleichwertiger Anspruch gegenüberstehe. Auch bei der geltend gemachten Haftung aus §§ 826, 31 BGB liege weder der Handlungs-, noch der Erfolgsort in Dortmund, da auch insofern der Schaden bereits bei Vertragsschluss eingetreten sei.
7Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 01.06.2018 gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Aachen beantragt (Bl. 450 f. d.A.). Die Beklagte hat der Verweisung mit Schriftsatz vom 29.06.2018 zugestimmt (Bl. 452 d.A.).
8Mit Beschluss vom 03.07.2018 hat sich das Landgericht Dortmund für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen (Bl. 456 d.A.).
9Das Landgericht Aachen hat die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 17.07.2017 abgelehnt (Bl. 429 ff. d.A.). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund sei willkürlich und entfalte daher keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO sei im Bezirk des Landgerichts Dortmund begründet. Sowohl für den Betrug als auch die für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB sei der Schaden am Belegenheitsort des Klägervermögens eingetreten. Die Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB und die Vermögensschaden träten nicht schon bei Vertragsschluss, sondern erst mit Zahlung des Kaufpreises ein, da zunächst noch kein Leistungsaustausch stattfinde. Der für den Betrugstatbestand maßgebliche Schaden liege in dem Differenzbetrag zwischen den ausgetauschten Leistungen und trete daher erst mit Zahlung des Kaufpreises für die mangelhafte Sache ein.
10Das Landgericht Dortmund hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 06.09.2018 dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 472 f. d.A.). Es hat an seiner Auffassung festgehalten, dass keine Zuständigkeit nach § 32 ZPO im Bezirk des Landgerichts Dortmund begründet sei. Jedenfalls aber sei die Verweisung nicht willkürlich erfolgt, was sich bereits aus dem Aufwand ergebe, den das Landgericht Aachen für die Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung benötigt habe.
11II.
12Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts das nächsthöhere Gericht zuständig, nachdem sich die Landgerichte Dortmund und Aachen jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Da diese Gerichte in verschiedene Oberlandesgerichtsbezirken liegen und das Landgericht Dortmund zuerst mit der Sache befasst war, ist das Oberlandesgericht Hamm zu der Gerichtsstandbestimmung berufen (§ 36 Abs. 2 ZPO).
131.
14Das Landgericht Dortmund könnte örtlich zuständig gewesen sein, was der Senat im Ergebnis offen lassen kann, weil ein verbindlicher Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vorliegt (dazu unter Nr. 2).
15a) Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich allerdings nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit der Vertragshändlerin der Beklagten geschlossen worden, die der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i.S.v. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Die Beklagte hat lediglich Werbeaussagen getroffen. Für deren Folgen kommt eine Haftung der Verkäuferin des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auf Gewährleistung in Betracht. Der Kläger behauptet zwar, dass die Werbung der Beklagten mitentscheidend für den Vertragsschluss gewesen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, reicht dies jedoch für eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich der vertraglichen Haftung nicht aus, weil sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 311 Rn. 63 m.w.N.; für die konkrete Sachverhaltskonstellation LG München II, Urt. v. 07.07.2017 – 10 O 2708/16 – veröffentlicht unter dejure.org).
16b) Allerdings ist im Bezirk des Landgerichts Dortmund der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet, wenn der Kläger von hier aus die Zahlung geleistet haben sollte, die zum Schaden geführt hat.
17aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.).
18(1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 26 m.w.N.).
19(2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (1.7.2018), § 32 Rn. 12.1 m.w.N.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, in dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 40 m.w.N.).
20Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG München, Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91 – NJW-RR 1993, 701, 703, unter 2. m.w.N.; missverständlich insoweit Schultzky, a.a.O.: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“).
21bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.
22(1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sog. Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen - in gesetzlich unzulässiger Weise - insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris, Rn. 38; ebenso LG Krefeld, Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17 – juris, Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17 – juris, Rn. 34).
23(2) Ein solcher Eingehungsbetrug ist vom Kläger allerdings schon gar nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass die Verkäuferin bösgläubig gewesen sei, so dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. In Betracht kommt allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S.v. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, bei der die Tathandlung i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90 – wistra 1991, 135; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10; Werle/Jeßberger, Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 14).
24Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer mittelbaren Täterschaft sind von dem Kläger zwar schlüssig vorgetragen worden, allerdings noch nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern erst anlässlich von dessen Erfüllung bei der Auslieferung des Fahrzeugs gegen Kaufpreiszahlung. Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte vom konkreten Vertragsschluss Kenntnis hatte. Sie soll vielmehr erst anlässlich der Lieferung des Fahrzeugs, also bei Vornahme der Erfüllungshandlung davon erfahren haben, so dass nur ein Erfüllungsbetrug in Betracht kommt und der Vermögensschaden erst mit der Zahlung des Kaufpreises gegen Übergabe und Übereignung des Autos mit der manipulierten Prüfstandeinrichtung eingetreten ist.
25Die Auffassung des Landgerichts, dass es bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zu einer konkreten Vermögensgefährdung gekommen sei, die für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ausreiche, greift zu kurz, da der Kaufvertrag durch die Verschaffung des vertraglich beschriebenen Fahrzeugs hätte erfüllt werden können. Mit seinem Abschluss hat der Kläger einen werthaltigen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs erworben, das der vereinbarten Beschaffenheit entsprach und frei von Sach- und Rechtsmängeln war (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass dies mit sämtlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Gattung vorhandenen Fahrzeugen nicht möglich gewesen sein soll und ihm daher von vornherein nur ein Schadensersatzanspruch zugestanden habe (§§ 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1, 437 Nr. 3 BGB), behauptet der Kläger selbst nicht, indem er sich lediglich auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung beruft.
26(3) Demnach kommt es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf an, wo die Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Dazu fehlt zwar konkreter Sachvortrag des Klägers. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Kaufpreis gezahlt worden ist. Auch die mit der Klageschrift vorgelegte Kaufvertragsurkunde lässt nur vermuten, dass anlässlich der Bestellung vom 02.08.2011 eine Barzahlung an die Verkäuferin des Fahrzeugs und die Übereignung des Fahrzeugs später in der „Autostadt“ der Beklagten erfolgt ist. Zwingend ist das jedoch nicht. Denkbar ist auch, dass zunächst nur ein Teilbetrag angezahlt und der Rest überwiesen oder ein Altfahrzeug in Zahlung genommen worden ist. Im Fall einer Überweisung liegt der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO dort, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.03.2003 – 1Z AR 28/03 – MDR 2003, 893, zit. nach juris, Rn. 7). Falls das Landgericht diese Umstände für maßgeblich erkannt hätte, hätte es dem Kläger darauf hinweisen müssen, dass es seine diesbezüglichen Angaben für ungenügend i.S.v. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hält.
272.
28Ob dem Landgericht Dortmund in dieser Hinsicht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist letztlich allerdings nicht entscheidungserheblich, da sich die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen jedenfalls aus dem Verweisungsbeschluss vom 03.07.2018 ergibt.
29a) Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr).
30Abgesehen von den Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, insbesondere weil das verweisende Gericht der beklagten Partei kein rechtliches Gehör zum Verweisungsantrag gewährt hat, ist die Entscheidung, dass eine Verweisung als objektiv willkürlich anzusehen ist, eine vom Einzelfall abhängige, u. U. schwierige Bewertungsfrage. Brauchbare Kriterien können sein, dass die allgemeine Systematik des Verfahrensrechts eine Verweisung dieser Art nicht vorsieht, dass der Akteninhalt ausdrückliche Hinweise auf die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts ergibt oder dass das verweisende Gericht selbst zu erkennen gegeben hat, dass es seine Zuständigkeit für möglicherweise gegeben hält. Demgegenüber wird man von einer Bindung ausgehen können, wenn die Verweisung sich im Ergebnis als vertretbar darstellt, wenn der Verweisungsbeschluss eingehend begründet ist, auch wenn das Gericht dabei von einer einhelligen oder herrschenden Meinung abweicht, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat und von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen, schließlich wenn eine Verweisung auf den an das Gericht herangetragenen Wunsch beider Prozessparteien zurückgeht (Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 281 Rn. 56; ähnl. Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (Stand: 1.7.2018), § 281 Rn. 32).
31b) Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkür nicht zu erkennen. Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO im Einzelnen befasst und dabei im Ausgangspunkt zutreffend nach Tat- und Erfolgsort differenziert. Zu der von ihm dazu vertretenen Auffassung hat es den Parteien auch rechtliches Gehör gewährt, die sich daraufhin übereinstimmend für eine Verweisung an das Landgericht Aachen ausgesprochen haben.
32Ein Verweisungsbeschluss kann zwar auch dann als willkürlich anzusehen sein, wenn sich das verweisende Gericht mit einer ganz einhelligen gegenteiligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht auseinandergesetzt hat (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 281 Rn. 17; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 181 Rn. 17; vgl. zu einer unzureichenden Befassung mit § 24 ZPO auch Senat, Beschl. v. 4.4.2017 – 32 SA 9/17 – NZI 2017, 591, 592). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da es trotz der Bekanntheit der Problematik und der Vielzahl der Klagen von Autobesitzern wegen des sog. Dieselskandals zur maßgeblichen Fallkonstellation einer isolierten Klage gegen die Herstellerin des Fahrzeugs, in denen der Kaufvertrag in einem anderen Gerichtsbezirk geschlossen worden ist, als der Kläger wohnt und die Herstellerin ihren Sitz hat, bislang weder obergerichtliche Rechtsprechung noch eine prägende Auffassung im Schrifttum gibt, über die sich das Landgericht Dortmund mit der Verweisung hinweggesetzt haben könnte.
33III.
34Demnach war die Verweisung an das Landgericht Aachen bindend und der Senat hatte keinen Anlass, den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
35Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da Begehungsorte i.S.v. § 32 ZPO sowohl am Sitz der Verkäuferin, wo der Kaufvertrag geschlossen worden sei, als auch am Wohnsitz des Klägers begründet seien, wo der Vermögensschaden eingetreten sei (Beschluss vom 30.10.2017 – 5 SA 44/17 – juris, Rn. 23). Soweit ersichtlich, liegen entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht vor.