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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 37/18

Datum:
08.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 37/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1008.32SA37.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 32 SA 37/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, sachliche Zuständigkeit, Teilerledigung im Mahnverfahren, Verweisung, verbindlich,
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 II S. 4 ZPO
Leitsätze:

Zahlt ein Beklagter nach Widerspruchseinlegung im Mahnverfahren und vor Abgabe an das Streitgericht einen Teilbetrag, so dass sich der Streitwert für den Rechtsstreit auf unter 5000 € reduziert, ist damit das Amtsgericht zuständig geworden. Die Rechtshängigkeitswirkung des § 261 III Nr. 2 ZPO tritt erst mit Akteneingang beim Prozessgericht ein. Eine Verweisung des Rechtsstreits von dem im Mahnverfahren noch als Streitgericht benannten Landgericht an das Amtsgericht setzt in diesen Fällen aber voraus, dass der Kläger seinen Klageantrag mit einer noch dem Mahngericht gegenüber abgegebenen Teilerledigungserklärung entsprechend reduziert hat , weil erst die Antragsreduzierung die Reduzierung des Streitwerts bewirkt. Wird dieser Umstand vom verweisenden Landgericht nicht berücksichtigt, kann ein nur einfacher Rechtsfehler vorliegen, der die Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nicht aufhebt.

 
Tenor:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Unna.

 
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